| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer
zur Durchführung heranziehen. 2. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung
des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen
Zahlung des vereinbarten Entgeldes aus. Zusätzlich zu vergüten
sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs
nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder
Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen.
5. Transportsicherungen Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, und Hifigeräten, EDV-Anlagen
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
6. An.- und Abfahrtskosten An.- und Abfahrten zu Be.- und Entladestellen sowie Transportzeiten bei Entfernungen bis 125 km zwischen Be.-und Entladestellen sind zu berechnende Einsatz- bzw. Arbeitszeiten.
7. Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern
nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker
haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs
ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig,
die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des
Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer
als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen
des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgeldes Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten
vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Beladung fällig
14. Kündigung durch den Auftraggeber/ Absender( HGB § 415 ) (1) Der Absender kann den Frachtvertrag
jederzeit kündigen. 1. die vereinbarte Fracht , das
etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlasst,
oder
15. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des vDeutschen Möbeltransports ( ALB ) . Diese werden auf Des
Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten
auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit Transportauftrag zusammenhängen, ist
das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten
gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass
der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. 17. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.
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| Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gem. § 451 g HG |
Anwendungsbereich Der Frachtführer ( im folgenden Möbelspediteur
genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (
HGB ). Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur haftet für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit
von der Übernahme zur Be
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht ( Obhutshaltung ). Haftungshöchstbetrag Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust
oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,- € je Kubikmeter
Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist
die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung
einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden,
so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Wertersatz Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen
Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Beförderung zu ersetzen.Bei Beschädigung des Gutes ist
der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und
dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt
es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.
Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem
Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen. Haftungsausschluß Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit,
soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Besondere Haftungsausschlussgründe Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender 4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat 6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen 7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen
des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden
ist. Außervertragliche Ansprüche Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders
oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust
oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist Wegfall der Haftungsbefreiungen und begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und begrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat. Haftung der Leute Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einer der Leute des Möbelspediteurs erhoben,
so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, gehandelt hat. Ausführender Möbelspediteur Wird der Umzug ganz oder teilweisedurch einen
Dritten ausgeführt, so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwände geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur
und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute. Haftungsvereinbarung Der Möbelspediteur weist den Absender auf
die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden
Entgeldes eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehende
Haftung zu vereinbaren. Transportversicherung Schadensanzeige Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen
zu verhindern, ist folgendes zu beachten: - Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort
bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg
oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur
spätestens
am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14
Tagen nach Anlieferung spezifiziert angezeigt werden - pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem
Fall - Ansprüche wegen Überschreitung der
Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur
die Überschreitung nicht innerhalb von 21
Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet,
muß sie- um den Anspruchsverlust zu verhindern in jedem
Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch
mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift
bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. - Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung. Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut ( z.B. Benzin oder Öle ), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzuzeigen, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht ( z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc. ). |